Landstraße 13/2/2, 2000 Stockerau
Tel.: +43 (0) 650/361 32 87
Physiotherapie zählt zur notwendigen Gesundheitsversorgung und ist unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die weiterhin für den Gesundheitsbereich gelten, uneingeschränkt möglich. Auch Hausbesuche können durchgeführt werden. Ihre Physiotherapeutin kann als Sicherheitsmaßnahme von Ihnen einen 3G- Nachweis verlangen, auch wenn dies nach der aktuell in Geltung stehenden Verordnung als Mindestauflage nicht verpflichtend ist. PatientInnen müssen eine FFP2-Maske tragen.
Der sorgsame Umgang mit Schutzvorkehrungen bzw.- Ausrüstung im besonders sensiblen Gesundheitsbereich ist weiterhin wesentlich – nicht nur zum Eigen-, sondern auch zum Fremdschutz. PatientInnen und deren Begleitpersonen müssen derzeit keinen 3-G-Nachweis (getestet, geimpft, genesen) erbringen können, um Gesundheitsdienstleistungen (Physiotherapie, Ärztliche Behandlung) in Anspruch nehmen zu dürfen. Sie müssen jedoch sehr wohl durchgehend eine FFp2- Maske tragen!
Bei Gesundheitsdienstleistungen handelt es sich ausdrücklich nicht um Handel oder gewerbliche Dienstleistungen, sondern um Gesundheitsdienstleistungen, die auch in der nunmehr 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5.CoVID-!9-NItMV) gesondert geregelt (§§12,13) sind. Beachten Sie jedoch, dass für PhysiotherapeutInnen dennoch die Möglichkeit besteht, einen 3-G-Nachweis von Ihnen zu verlangen, auch wenn dies nicht per geltender Notverordnung als Mindestauflage verpflichtend festgelegt ist.
Folgende Regeln gelten für Ihre Physiotherapeutin:
Ihre Physiotherapeutin muss über einen gültigen 2-G Nachweis verfügen, d.h. geimpft oder genesen sein. Wenn ein solcher nicht vorgewiesen werden kann, ist ein Nachweis in Form eines PCR-Tests zu erbringen, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Im Falle der Uneinbringlichkeit kann ausnahmsweise ein negativer Antigen-Testnachweiseiner befugten stelle erbracht werden, bei maximaler Gültigkeitsdauer von 24 Stunden. Zusätzlich muss durch die Berufsangehörige verpflichtend durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden.
Selbstverständlich besteht auch für Sie als Patientin die Möglichkeit Ihre behandelnde Physiotherapeutin nach deren 2G- Nachweis zu fragen und deren Vorlage zu ersuchen.
ErbringerInnen von Gesundheitsdienstleistungen
werden auch in der 5. COVID-19-NotMV explizit mit eigenen Regelungen (§§12,13) bedacht.
Die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (wie Arztbesuche oder Physiotherapeutische Behandlungen) kann in manchen Fällen zwingend erforderlich und unaufschiebbar sein . Daher gelten im Gesundheitsbereich unabhängig von Maßnahmen in andere Bereichen strengere Schutzmaßnahmen. Damit soll ein Aufrechthalten des Angebots in jedem fall gewährleistet bleiben und selbst kleinsten Risiken, die zu einem Ausfall der Gesundheitsdienstleistungen vor Ort führen können (Übertragungsrestrisiko trotz Impfung, Clusterbildungen durch Virusvarianten), vorgebeugt werden.
Generell gilt in den Physiotherapie-Praxisräumen:
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Achten Sie auf Händehygiene (kein Händeschütteln, regelmäßiges waschen und/oder desinfizieren der Hände)
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Pflicht zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske
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Hust-Schnäuz-Nies-Etikette: nicht in die Handfläche niesen oder husten! Stattdessen falls notwendig ein Einmaltaschentuch oder in die Ellenbeuge verwenden. Beim Husten/Niesen trotz Maskenpflicht abwenden.
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Es gilt die Verpflichtung zum 2m-Abstand, den sie auch weiterhin soweit als möglich einhalten. Im Rahmen der Behandlung muss der Abstand zumeist unterschritten werden, wodurch die weiteren Schutzmaßnahmen natürlich an Bedeutung gewinnen.
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Beachten Sie die Unterweisungen der Physiotherapeutin, Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Es wird empfohlen , eine kontinuierliche Selbstüberwachung (Körpertemperatur, Symptome, Allgemeinzustand) durchzuführen, wenn Sie Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen. Bei Auffälligkeiten nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt mit Ihrer Physiotherapeutin auf und informieren sowohl vor als auch nach der Behandlung über etwaige Auffälligkeiten in ihrem Befinden sowie selbstverständlich auch im Falle einer etwaigen Covid-19-Infektion (positiven Test).
Diese Informationen sind zu Ihrem als auch dem Schutz anderer PatientInnen überaus wichtig!
Physio Austria, stand: 03. Dezember 2021